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   SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19   

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https://dejure.org/2020,12497
SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19 (https://dejure.org/2020,12497)
SG Kassel, Entscheidung vom 20.05.2020 - S 12 KR 955/19 (https://dejure.org/2020,12497)
SG Kassel, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - S 12 KR 955/19 (https://dejure.org/2020,12497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    Auszug aus SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19
    Sie führt insoweit aus, ohne dies näher zu erläutern, dass vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Az. V R 34/18 derzeit eine Rechtsfrage zur Entscheidung anstehe, deren Ergebnis entscheidungserheblich für das hier gegenständliche Verfahren sei.

    Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diesem Zusammenhang auf ein Verfahren hinweise, das unter dem Az. V R 34/18 beim BFH geführt werde.

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19
    Sie beginnt entsprechend § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19 R, juris sowie u.a. BSG, Urteil vom 28.11.2013, B 3 KR 27/12 R, juris).
  • FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne

    Auszug aus SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19
    Dies erst Recht nicht, als das dem o.a. Revisionsverfahren des BFH zugrundeliegende Urteil des FG Münster (15 K 832/15 U, juris) bereits vom 13. März 2018 datiert und der BFH die Revision dann seinerseits noch 2018 mit Beschluss vom 13.11.2018, V B 38/18, auch zugelassen hat.
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von

    Auszug aus SG Kassel, 20.05.2020 - S 12 KR 955/19
    Sie beginnt entsprechend § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19 R, juris sowie u.a. BSG, Urteil vom 28.11.2013, B 3 KR 27/12 R, juris).
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